Startseite » BIM » BIM-Daten und das Recht: Wem gehört das BIM-Modell?
Ob mit oder ohne BIM, bei der Erstellung eines Bauwerks fallen Unmengen an Daten an. Während die Eigentumsfrage bei klassischen Bauprojekten geklärt ist, sind viele in der Branche noch unsicher, welche Rechte bei BIM-Daten gelten. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Frage, wem das BIM-Modell gehört.
„Es gibt im deutschen Rechtssystem kein Eigentumsrecht an Daten“, sagt Till Kemper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei HFK Rechtsanwälte. Daten seien keine Sachen im Rechtssinn, weswegen man kein Eigentum an ihnen erlangen könne. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass niemand ein Recht an den BIM-Daten hat.
Bauwerke im Gesamten und Skizzen, Pläne und Entwürfe im Einzelnen können als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eigenschöpferisch sind. Und dieses Recht lässt sich auch auf BIM-Modelle übertragen. Das haben Eduard Dischke, Justiziar des Bau- und Liegenschaftsbetriebs Nordrhein-Westfalen, Michael Müller, Counsel bei Wolf Theiss Rechtsanwälte, und David Schwaninger, Partner in der Kanzlei Blum & Grob Rechtsanwälte, gemeinsam mit weiteren Experten in ihrem Praxisleitfaden „Rechtlicher Umgang mit BIM-Daten“ analysiert.
„Wenn es um die Rechte an Daten aus BIM-Projekten geht, sind die gleichen Regelungen zu beachten wie in traditionellen Bauprojekten“, schreibt Schwaninger. Modelle seien wie Pläne urheberrechtlich geschützt. Das gilt laut den Autoren sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz und Österreich.
Neben dem BIM-Modell können auch Visualisierungen oder andere mithilfe einer Software gestaltete Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie eigenschöpferisch sind. Ohne die Zustimmung des Urhebers – oder der verschiedenen Urheber, wie bei BIM-Projekten üblich – dürfen die entsprechenden Modelle, Pläne und Skizzen also nicht verwendet werden.
Im Praxisleitfaden befasst sich Timo Stellpflug, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Taylor Wessing, zudem mit der Frage, ob BIM-Modelle auch als Datenbankwerke urheberrechtlich geschützt sind. Er kommt zu dem Schluss, dass „die Auswahl [der Elemente] regelmäßig aufgrund technischer und wirtschaftlicher Parameter“ erfolgt und nicht „aufgrund schöpferischer Leistung“. Entsprechend sei eine BIM-Datenbank nicht urheberrechtlich geschützt.
Stellpflug geht allerdings davon aus, dass das BIM-Modell das Recht auf Leistungsschutz des Datenbankherstellers hat. Entsprechend dürften die BIM-Daten aus der Datenbank nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers entnommen oder weiterverwendet werden. Rechteinhaber ist in dem Fall „diejenige Person, die die Initiative zur Herstellung der Datenbank ergriffen hat und das Investitionsrisiko trägt“, so Stellpflug.
Ist das BIM-Modell eine eigenschöpferische Leistung, dürfen zunächst alle über die Nutzung des Modells und der BIM-Daten entscheiden, die einen eigenschöpferischen Anteil daran haben. Neben dem Architekten können das zum Beispiel die Statikerin, das Bauunternehmen oder die Fachplaner sein.
Um in der Praxis damit umgehen zu können, gilt es, auch bei BIM-Projekten die Nutzungs- und Änderungsrechte an den Bauherren zu übertragen. „Man muss allerdings genau regeln, was und in welchem Umfang es übergeben werden soll“, sagt Till Kemper.
So könnten die Urheber das Nutzungsrecht nur für das eine Bauwerk oder auch für nachfolgende quasi Kopie-Projekte übertragen, meist mit entsprechend höherer Bezahlung. Auch sollte geregelt sein, in welcher Form die BIM-Daten übergeben werden und ob sie für einen digitalen Zwilling genutzt werden dürfen. Sei nur das eine Bauwerk im Vertrag hinterlegt, dann dürfe der Bauherr die BIM-Daten später nicht ohne weiteres anderweitig nutzen; es stünde sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung im Raum.
Wichtig bei der Übertragung der Rechte sei, dass auch die Pflege der Bauprodukte-Daten geregelt werde, so Kemper. Betreiber und Produkthersteller müssten in der Betreiberverantwortung definieren, wer diesbezüglich für was verantwortlich sei.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Ein Eigentum an BIM-Daten und somit am BIM-Modell gibt es nicht. Doch die Ersteller können Urheber- und entsprechende Nutzungsrechte haben. Das trifft in der Regel vor allem auf die Entwürfe der Architekten zu, aber auch die Skizzen und Pläne der Fachplaner können geschützt sein. Damit in der Praxis Projekte nicht wegen fehlender Einwilligungen blockiert werden, sollten die jeweiligen Rechte vertraglich an den Bauherren übertragen werden.
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